Unterscheidung von Bezeichnungen und Qualifikationen

Diplom Pflegewirt (FH) | Pflegemanager

Der Titel Diplom-Pflegewirt (FH) ist ein akademischer Grad der in einem Vollzeitstudium in acht Semestern erworben wurde und mit dem Anfertigen einer Diplomarbeit abschloss. Der Studiengang wird meist mit Pflegemanagement tituliert.

Dafür werden pflegefachliche Qualifikationen benötigt, die durch wirtschaftliche und managementbasierte Kompetenzen ergänzt werden und auf wissenschaftlichen Methoden beruhen, um Pflege und Betriebswirtschaft zu verknüpfen.

Inhalte sind unter anderem:

  • Rechtsfragen und rechtliche Grundlagen der Pflege und der Sozialgesetzgebung
  • Gesundheits- und Pflegewissenschaft
  • Rechnungswesen, Finanzierung und Steuerung
  • Managementwissen
  • Personalwesen
  • Qualitätsmanagement

Man erlangt die Befähigung, unter anderem

  • zur Erfassung von komplexen Pflegesituationen
  • zur Entwicklung von Pflegekonzepten
  • zur Beratung, Anleitung und Weiterbildung von Betroffenen und Pflegenden
  • die Planung, Durchführung und Evaluation von Pflegeabläufen

Tätigkeitsfelder:

Durch das betriebswirtschaftliche und sozialrechtliche Wissen:

  • Überprüfung von erbrachten Leistungen in Abgleich mit geschlossenen Verträgen z.B. Angebote oder Abrechnungen von: ambulanter Pflegedienst, 24h-Betreuung, Tagespflege, etc.
  • Überprüfungen von eingereichten Anträgen, Abrechnungen  oder Ablehnungen von z.B. Pflegekasse, private Versicherung u.a. von Hilfsmitteln, Umbaumaßnahmen, Verhinderungspflege und sonstige Anträge

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Pflegesachverständiger | Pflegegutachter im Gesundheitswesen

Die Begriffe Pflegesachverständiger und Pflegegutachter werden meist synonym genutzt.

Pflegesachverständiger wird meist durch Gerichte und Behörden verwendet, weil hier meist der Bezug zu Gesetzestexten hergestellt wird, in welchen dieser Begriff meist verwendet wird. Unter Privatpersonen hat sich der Begriff Pflegegutachter etabliert. Die Aufgaben sind die gleichen, es werden aber unterschiedliche Begriffe verwendet.

Der Anspruch an die Person ist eine explizite Sachkunde, überdurchschnittliches Wissen und Erfahrung im Fachgebiet, daher wird die Qualifikation häufig im Rahmen eines pflegewissenschaftlichen Studiums erworben.

Inhalte der Weiterbildung sind u.a:

  • Rechtliche Grundlagen (Zivil-, Straf- und Sozialrecht, Steuerrecht)
  • pflegefachliche Instrumente, Assessment und Klassifikation zur Begutachtung
  • Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den geltenden Richtlinien
  • Methoden zur Datenerhebung, Wissenschaftliche Analyse und Erstellung von Gutachten
  • Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung
  • Pflegephilosophie

Tätigkeitsfelder:

  • Unterstützung bei der Antragstellung auf einen Pflegegrad (veraltet: Pflegestufe) oder Höherstufung
  • Überprüfung von MDK-Gutachten bzw. Medicproof-Gutachten auf formale und sachliche Richtigkeit
  • Unterstützung im Widerspruch gegen ein Pflegegutachten
  • Überprüfung von Bescheiden der Pflegekasse | Pflegeversicherung
  • Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit für z.B. Sozialgerichte oder Versicherungen.

Pflegeberater

Die Bezeichnung Pflegeberater ist nicht gesetzlich geschützt, die Beratungsleistung an sich ist aber im Sozialgesetzbuch (SGB) XI definiert und wird durch die Pflegeversicherung finanziert.

Pflegeberater nach § 7a SGB XI

Eine unabhängige Beratung soll Pflegebedürftige und Angehörige zu Sozialleistungen und Hilfsangeboten informieren, unterstützen und entlasten.

Die Pflegeberater sind in der Regel Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter und kennen die Sozialleistungen und Hilfsangebote, zu denen sie beraten und individuelle Versorgungspläne ausarbeiten. Angeboten wird diese meist von Mitarbeitern der Pflegeversicherung, Pflegestützpunkten, Krankenhäusern, Selbsthilfegruppen, etc.

Ziele sind u.a:

  • die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs, ggf. unter Berücksichtigung der Begutachtungsergebnisse des Medizinischen Dienstes
  • die Erstellung eines Versorgungsplans mit nötigen Sozialleistungen, gesundheitsfördernden, vorbeugenden, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen, pflegerischen oder sozialen Hilfen
  • Umsetzung und in der Folge Überwachung und Auswertung des Versorgungsplans

Diese Pflegeberater ermitteln den individuellen (meist pflegerischen) Hilfs- und Unterstützungsbedarf, weisen auf Hilfsangebote hin und unterstützen beim Ausfüllen von Anträgen etc.

Sie verwenden dabei bereits vorliegende Gutachten, erstellen diese aber selbst nicht.

Pflegeberater nach § 45 SGB XI

Pflegeberater nach § 45 SGB XI schulen Angehörige und ehrenamtlich tätige Personen in der eigenständigen Pflege, mit dem Ziel, pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Außerdem soll eine möglichst eigenständige Durchführung der Pflege vermittelt werden. Die Pflegeberater erstellen Schulungskonzepte gemeinsam mit den pflegenden Angehörigen bzw. anderen Bezugspersonen und führen diese zu Hause durch.

Die Arbeit dieser Pflegeberater besteht in der bestmöglichen Schulung der Pflegenden, um eine höchstmögliche Selbstständigkeit und einen hohen Wissenstand bei der Durchführung der Pflege durch pflegerischen Laien ohne entsprechende Berufsausbildung zu gewährleisten.

Weitere Informationen dazu finden Sie HIER.

Zugelassene Beratungsstelle für den Beratungseinsatz nach § 37 Abs.3 SGB XI

Bei Bezug von Pflegegeld ist ab Pflegegrad 2 eine regelmäßige Pflegeberatung im häuslichen Umfeld verpflichtend. Bei Pflegegrad 1 bzw. bei Bezug von Pflegesachleistungen kann ein Beratungseinsatz vereinbart werden.

Dies kann u.a. durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz durchgeführt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie HIER.

Einen Ausschnitt meiner persönlichen Qualifikationen finden Sie HIER.

Weitere gängige Bezeichnungen sind z.B:

  • unabhängiger bzw. freier Pflegeberater
  • unabhängiger bzw. freier Pflegegutachter | Pflegesachverständiger

Hier wird deutlich, dass kein Anstellungsverhältnis z.B. bei einer Pflegekasse, dem Medizinischen Dienst o.ä. gegeben ist und damit keine Weisungsgebundenheit.

  • Pflegegrad-Experte oder veraltet Pflegestufen-Experte
  • Pflegegutachten-Experte

Hier ist ein Tätigkeitsschwerpunkt die Bearbeitung, Erstellung oder Überprüfung von Pflegegutachten, Pflegegradeinstufungen, etc.

Sachkenner, Spezialist, Begutachter, Sachkundiger sind ebenfalls gängige Begrifflichkeiten.

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