Entlastungsbetrag | Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige aller Pflegegrade
Für Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege gibt es einen Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat als Sachleistung, also bis zu 1.500 € pro Jahr – auch für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung der pflegenden Angehörigen bzw. der ehrenamtlich Pflegenden oder zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit in der Alltagsgestaltung.
Wird der monatliche Entlastungsbetrag nicht ausgeschöpft, wird der Betrag oder die Differenz in den Folgemonat übertragen. Entlastungsbeträge, die zum Ende des Kalenderjahres nicht verbraucht wurden, können bis zur Jahresmitte des Folgejahres übertragen werden.
Für folgende Angebote kann der Entlastungsbetrag verwendet werden:
- Tagespflege oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen von zugelassenen Pflegediensten oder Betreuungsdiensten nach §36 SGB XI (ab Pflegegrad 2 aber nicht für die Selbstversorgung) zur pflegerischen Betreuung oder Hilfe zur Haushaltsführung.
- Nur Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können Entlastungsbetrag für Leistungen zugelassener Pflegedienste zur körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen.
- Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag, z.B. Tages- oder Einzelbetreuung, Entlastungsangebote
Weitere Informationen - auch zum Umwandlungsanspruch - finden Sie HIER.
Sie haben noch keinen Pflegegrad?
Sollten Sie trotz Pflegebedürftigkeit noch keinen Pflegegrad haben und Sie möchten diesen beantragen oder Ihr Antrag wurde durch die Pflegekasse abgelehnt, stehe ich Ihnen als unabhängiger Pflegesachverständiger und Pflegeberater mit meiner Expertise in der Pflegebegutachtung gerne zur Verfügung.
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