Pflegegeld für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2
Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
Die Voraussetzung zur Inanspruchnahme des Pflegegeldes ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen, die nicht erwerbsmäßig pflegen.
Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person monatlich durch die Pflegekasse überwiesen, diese kann über das Pflegegeld frei verfügen und es zum Beispiel als Aufwandsentschädigung oder „Dankeschön“ weitergeben. Dies wird im Sozialgesetzbuch als „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ benannt.
Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden, dann werden daraus die sogenannten Kombinationsleistungen.
Das Pflegegeld ist gestaffelt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit:
Pflegegrad | Pflegegeldbetrag |
Pflegegrad 2 | 332 € |
Pflegegrad 3 | 573 € |
Pflegegrad 4 | 765 € |
Pflegegrad 5 | 947 € |
Lediglich beim Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
Noch kein Pflegegrad vorhanden?
Sollten Sie pflegebedürftig sein und Sie haben noch keinen Pflegegrad zugesprochen bekommen, stehe ich Ihnen als unabhängiger Pflegesachverständiger gerne als erfahrener Dienstleister zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis für Pflegegeldempfänger:
Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung), einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einer zugelassenen Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
Wird der Beratungsbesuch nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder zu streichen.
Weitere Informationen dazu finden Sie HIER:
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