Pflegegutachten | Pflegegradeinstufung

Das Pflegegutachten ist der entscheidende Dreh- und Angelpunkt zur Zuerkennung eines Pflegegrades (früher: Pflegestufe).

Zur Erstellung beauftragt die Pflegeversicherung den Medizinischen Dienst oder den Sozialmedizinischen Dienst oder Medicproof mit der Durchführung.

Alle genannten führen die Pflegebegutachtung nach denselben Kriterien durch, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen und ggf. einen Pflegegrad zu empfehlen.

Durch die Zuerkennung des Pflegegrades haben die Betroffenen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, die gesetzlich definiert sind.

Je höher der Pflegegrad ausfällt, desto höher fallen auch die zur Verfügung stehenden Leistungen aus.

Bis einschließlich 2016 wurde der Zeitaufwand für die Pflege in Minuten ermittelt und im Ergebnis in den Pflegestufen 1-3 abgebildet. Zusätzlich gab es noch das Kriterium der eingeschränkten Alltagskompetenz.

Seit 2017 ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert und wird anhand von sechs Modulen eines definierten Begutachtungsinstruments erhoben, mit dem der Grad der verbliebenen Selbstständigkeit abgebildet wird.

Für jedes Modul werden Punkte vergeben, die den Umfang der Einschränkung des Pflegebedürftigen ausdrücken. Die Anzahl der Punkte und ihre Gewichtung bestimmt den Pflegegrad als Ergebnis der Pflegebegutachtung. Die Module werden unterteilt in:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

 

Das Gutachten wird durch die Pflegekasse automatisch an den Antragsteller übersandt, sofern der Übersendung nicht widersprochen wurde. Es kann auch später nachgefordert werden.

Pflegebegutachtung bei Kindern

Bei Kindern gelten grundsätzlich die gleichen Module wie bei Erwachsenen, allerdings wird immer mit einem gesunden, gleichaltrigen Kind verglichen.

Die Ausnahme sind Kinder bis zu 18 Monaten. Da sie grundsätzlich in allen Bereichen als unselbstständig sind, könnten sie keine oder nur niedrige Pflegegrade erreichen. Daher werden die altersunabhängigen Module 3 und 5 der Bewertung zugrunde gelegt. Auch wird ein pflegeintensiver Hilfebedarf bei der Nahrungsaufnahme gewertet.

Eine Sonderregelung sieht dann vor. Dass Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft werden, als bei der Begutachtung festgestellt.

Da die Pflegebegutachtung mit dem Begutachtungsassessment für Laien nicht leicht zu verstehen ist, unterstütze ich als unabhängiger Pflegesachverständiger | Pflegegutachter Antragsverfahren oder Widerspruchsverfahren bei Ablehnung oder zu geringer Einstufung des Pflegegrads mit langjähriger Expertise in der Durchführung von Pflegegutachten.

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