Pflegereform 2021

Überblick der Änderungen ab 2022

Übersicht für den häuslichen / ambulanten Bereich

Kostenerstattungsansprüche nach Tod des Pflegebedürftigen

Bislang waren Ansprüche auf Sachleistungen mit dem Tod des Betroffenen erloschen. Dies traf auch zu, wenn Leistungen zwar erbracht, aber noch nicht beantragt wurden. Vor allem bei der Verhinderungspflege wurden durch Angehörige Ersatzleistungen vorab finanziert und -sofern nicht parallel beantragt - wurden diese beim überraschenden Tod nicht erstattet.

Außerdem betrifft dies wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Entlastungsleistungen.

Durch die Gesetzesänderung haben Familien nun 12 Monate Zeit, sich offene Rechnungen erstatten zu lassen.

Anhebung von ambulanten Pflegesachleistungen zum 01.01.2022

Die Anhebung von 5% für Pflegesachleistungen wird nicht mehr mit dem Inflationsausgleich begründet, sondern dient als Ausgleich zum Kostenausgleich der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife.

Die Pflegesachleistungen können z.B. für ambulante Pflegedienste eingesetzt werden.

Anhebung der Beträge für die Kurzzeitpflege zum 01.01.2022

Um die Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege zu stärken, wird der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10% angehoben. Dies soll sich aus den Verbesserungen im Bereich der Vergütung der Kurzzeitpflege ergeben. Der Anspruch ist auf acht Kalenderwochen pro Jahr beschränkt, der neue Betrag sollen 1.774€ statt 1.612€ sein.

Mit der Verhinderungspflege gekoppelt, soll der Betrag insgesamt 3.386€ pro Kalenderjahr betragen.

Übersicht für den stationären Bereich

Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen (z.B. in einem Pflegeheim) leben, erhalten ab dem 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den Eigenanteil an den Pflegekosten. Für die Bewohner mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag:

  • 5% des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen innerhalb des ersten Jahres
  • 25% des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45% des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70% des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben.

Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als volle Monate angerechnet.

Bezuschusst werden die pflegerischen Aufwendungen. Nicht bezuschusst werden die zusätzlichen Kosten wie Unterkunfts- und Verpflegung, Investitionskosten und die Ausbildungsumlage.

Die Abrechnung des Zuschusses erfolgt direkt zwischen Pflegekasse und Pflegeheim und der Eigenanteil wird entsprechend vermindert.

folgende geplante Vorhaben wurden NICHT umgesetzt:

  • Pflegegeld: keine Erhöhung
  • Entlastungsbetrag: keine Erhöhung
  • Verhinderungspflege: keine Erhöhung (es bleibt bei 1.612€/Kalenderjahr)
  • Tagespflege: keine Erhöhung
  • 24-Stunden Betreuung: keine Möglichkeit der 40% Sachleistung des Sachleistungsbudgets

Sämtliche Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige bleiben auf dem Niveau von 2017.

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