Durchführung von Beratungsbesuchen gemäß § 37.3 SGB XI
Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung), einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einer zugelassenen Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
Wird der Beratungsbesuch nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder zu streichen.
Pflegegrad | Beratungseinsatz |
Pflegegrad 1 | nicht verpflichtend |
Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr |
Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr |
Der Beratungseinsatz muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal abgerufen werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können auf Wunsch den Beratungsbesuch 1 x pro Halbjahr abrufen.
Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt Ihre Pflegeversicherung.
Bei privat Versicherten trägt die Kosten die Private Krankenversicherung und bei Beihilfeberechtigten die zuständige Beihilfestelle.
Als anerkannte Beratungsstelle führe ich den Beratungsbesuch in Nürnberg, Fürth und Schwabach als Hausbesuch durch sowie in Bayern per Videokonferenz.
Es gelten dabei folgende Regelungen:
Die Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI können abwechselnd als Präsenzbesuch und als Videokonferenz stattfinden.
Bis einschließlich 31. März 2027 kann jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erste Beratung erfolgt aber immer als persönliche Beratung in der Häuslichkeit.
Diese Themen können Inhalt der Beratung sein:
Bedarf von Pflegehilfsmitteln (z. B. technische Hilfsmittel, Pflegeverbrauchsmittel)
Wohnraumanpassungen wir z.B. ein Treppenlift oder ein Badumbau
Notwendigkeit eines Hausnotrufs
Einschätzung der Pflegesituation
Ggf. Höherstufung des Pflegegrades
Entlastungsleistungen oder Schulungsbedarf besprechen
Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson
Wichtig: Dies ist ein Beratungsbesuch, kein Kontrollbesuch!
Um die Pflegeberatung nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen Sie sich selbst in der vorgeschriebenen Zeit kümmern, die Pflegekasse weist nicht aktiv darauf hin, dass ein Beratungseinsatz stattfinden muss. Sollten Sie den Beratungseinsatz nicht wahrnehmen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder streichen.
Falls Sie sich mit dem Turnus unsicher sind, erfragen Sie diesen bei Ihrer Pflegekasse oder sehen Sie im Bewilligungsbescheid nach.