Pflegegrad 2
Eine gängige Bezeichnung ist nach wie vor der veraltete Begriff der Pflegestufe. Dieser galt bis 31.12.2016.
Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 0 oder Pflegestufe 1 wurden in den Pflegegrad 2 übergleitet.
Seit dem 01.01.2017 gelten die fünf Pflegegrade auf Basis des Pflegestärkungsgesetz (PSG II).
Falls Sie einen Antrag auf einen Pflegegrad gestellt haben, wird durch den Medizinischen Dienst eine Begutachtung durchgeführt und eine Empfehlung zur Pflegebedürftigkeit an die Pflegeversicherung gegeben.
Sollten Sie im Pflegegutachten ≥ 27 bis < 47,5 Punkte erreicht haben wird dies als „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ gewertet und ergibt eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 2. Im Vergleich zum Pflegegrad 1 liegt dann ein deutlich höherer Unterstützungsbedarf vor.
Mit dem Pflegegrad 2 stehen folgende Leistungen zur Verfügung:
- Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter oder Gruppenangebote
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Tagespflege / Nachtpflege
- Bezuschussung eines Hausnotruf
- Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (z.B. der Einbau eines Treppenlifts)
- Wohngruppenzuschuss
- vollstationäre Pflegeleistung
- Pflegekurse für pflegende Angehörige bzw. ehrenamtlich Pflegende
- Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf das Landespflegegeld von 1.000 € pro Jahr.
Eine ausführliche Darstellung der Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie HIER.
Hinweis: Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2, die zu Hause ohne Einbindung eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, müssen verpflichtend nach §37.3 SGB XI halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Wird dieser nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen.
Beantragung des Pflegegrad 2
Um einen Pflegegrad zugesprochen zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen.
Diese gibt eine Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst in Auftrag, um den Pflegegrad festzustellen. Hier wird das Neue Begutachtungsassessment (NBA) mit sechs Modulen angewandt, anhand dessen Punkte vergeben werden und gewichtet werden. Die Summe der Punkte ergibt einen Pflegegrad. Erst ab 27 von insgesamt 100 möglichen Punkten wird der Pflegegrad 2 erreicht. Unter 27 Punkten werden Sie in den Pflegegrad 1 eingestuft bzw. unter 12,5 Punkten haben Sie keinen Pflegegrad erreicht und damit auch keinen Leistungsanspruch.
Sollte Ihnen das Antragsverfahren und das Begutachtungsverfahren zu komplex sein oder Sie haben den Eindruck, dass das Ergebnis Ihres Pflegegutachtens zu niedrig ausfiel, stehe ich Ihnen als unabhängiger Pflegesachverständiger | Pflegegutachter mit langjähriger Erfahrung in der Pflegebegutachtung zur Verfügung.
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