Pflegegrad 4

Im Sprachgebrauch ist immer noch der Begriff der Pflegestufe gängig, der noch bis 31.12.2016 galt.

Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder mit Pflegestufe 3 wurden in den heutigen Pflegegrad 4 übergeleitet.

Seit dem 01.01.2017 gelten die fünf Pflegegrade auf Basis des Pflegestärkungsgesetz (PSG II).

Wenn der Medizinische Dienst in der Pflegebegutachtung eine Punktzahl von ≥ 70 bis < 90 Punkte wertet, wird dies als „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ eingestuft und daraus folgt eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 4.

Im Unterschied zu den Pflegegraden 1-3 sind die vorhandenen Einschränkungen sehr hoch und häufig eine Kombination aus körperlichen und geistigen Einschränkungen.

Mit dem Pflegegrad 4 stehen folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter oder Gruppenangebote
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Tagespflege / Nachtpflege
  • Bezuschussung eines Hausnotruf
  • Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (z.B. der Einbau eines Treppenlifts)
  • Wohngruppenzuschuss
  • vollstationäre Pflegeleistung
  • Pflegekurse für pflegende Angehörige bzw. ehrenamtlich Pflegende
  • Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 (oder höher), die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf das Landespflegegeld von 1.000 € pro Jahr.
  • ab dem Pflegegrad 3 (oder höher) werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen. Voraussetzung dafür ist eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch somatische und/oder kognitive Ursachen (ärztlich bescheinigt). Ebenfalls, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung, "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) vorliegt.

Eine ausführliche Darstellung der Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie HIER.

Hinweis: Wenn Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 ohne Einbindung eines Pflegedienstes im häuslichen Umfeld versorgt werden und Pflegegeld beziehen, müssen sie verpflichtend nach §37.3 SGB XI vierteljährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Wird dieser Beratungseinsatz nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen.

Beantragung des Pflegegrad 4

Um einen Pflegegrad zugesprochen zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen.

Diese gibt eine Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst in Auftrag, um den Pflegegrad festzustellen.

Hier wird das Neue Begutachtungsassessment (NBA) mit sechs Modulen angewandt, anhand dessen Punkte vergeben werden und gewichtet werden. Die Summe der Punkte ergibt einen Pflegegrad. Erst ab 70 von insgesamt 100 möglichen Punkten wird der Pflegegrad 4 erreicht.

Sollte Ihnen das Antragsverfahren und das Begutachtungsverfahren zu komplex sein oder Sie haben den Eindruck, dass das Ergebnis Ihres Pflegegutachtens zu niedrig ausfiel, stehe ich Ihnen als unabhängiger Pflegesachverständiger | Pflegegutachter mit langjähriger Erfahrung in der Pflegebegutachtung zur Verfügung.

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