Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegegeld ab 2024
Pflegegrad | Max. Leistung pro Monat |
Pflegegrad 1 | - € |
Pflegegrad 2 | 332 € |
Pflegegrad 3 | 573 € |
Pflegegrad 4 | 765 € |
Pflegegrad 5 | 947€ |
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausbezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird. Das Geld kann als Honorierung weitergegeben werden, zum Beispiel an pflegende Angehörige, Freunde, Bekannte.
Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.
Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse gezahlt. Über die Verwendung kann selbst entschieden werden. Es kann auch mit der ambulanten Pflegesachleistung kombiniert werden, der sogenannten Kombinationsleistung. Dies gilt ab dem Pflegerad 2, da es bei Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf die Zahlung von Pflegegeld gibt. Das Pflegegeld wird dann um den Anteil verringert, zu dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen zum Pflegegeld finden Sie HIER.
Weitere Informationen zur Kombinationsleistung finden Sie HIER.
Ambulante Pflegesachleistungen
Ab Pflegegrad 2 kann ein Pflegedienst in die Versorgung einbezogen werden und die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für körperliche Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Unterstützung bei der Haushaltsführung als ambulante Pflegesachleistungen.
Die Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen ist abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.
Pflegegrad | Max. Leistung pro Monat | Entlastungsbetrag pro Monat |
Pflegegrad 1 | - | 125 € |
Pflegegrad 2 | 761 € | 125 € |
Pflegegrad 3 | 1.432 € | 125 € |
Pflegegrad 4 | 1.778 € | 125 € |
Pflegegrad 5 | 2.200 € | 125 € |
Leistungen von ambulanten Pflegediensten
- körperliche Pflegeleistungen wie zum Beispiel Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Förderung der Mobilität,
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel Unterstützung bei der Betreuung und Beschäftigung, Alltagsgestaltung oder bei der Wahrnehmung sozialer Kontakte,
- Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel dem Reinigen der Wohnung, Einkäufe, Zubereiten von Mahlzeiten.
Achtung: Leistungen wie zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen gehören zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und sind eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese kann vom behandelnden Arzt verordnet werden.
In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag nicht für Leistungen im Bereich der körperliche Pflegeleistungen genutzt werden. In Pflegegrad 1 aber darf der Entlastungsbetrag für die Leistungen ambulanter Pflegedienste für körperliche Pflegeleistungen verwendet werden.
Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote im Alltag
Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 €. Dieser Betrag kann zur Entlastung der Pflegenden verwendet werden und kann – wenn er in einem Monat nicht aufgebraucht wurde – in die Folgemonate übertragen werden. Nicht aufgebrauchte Leistungen aus dem Jahr können bis zur Jahresmitte des Folgejahres „angespart“ werden.
Der Entlastungsbetrag kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:
- Leistungen von zugelassenen Pflegediensten (von Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 aber nicht für körperliche Pflegeleistungen), zum Beispiel pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Betreuung und Beschäftigung, Alltagsgestaltung, bei der Wahrnehmung sozialer Kontakte, Haushaltsführung, Reinigen der Wohnung, Einkäufe, Zubereiten von Mahlzeiten
- Ausschließlich bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für körperliche Pflegeleistungen zugelassener Pflegedienste eingesetzt werden.
- Leistungen von anerkannten Angeboten für Alltagsunterstützung
- Leistungen der Tages oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
Umwandlungsanspruch
Wird der Betrag für die ambulanten Pflegesachleistungen nicht verbraucht, kann er auch für Leistungen von anerkannten Angeboten für Alltagsunterstützung eingesetzt werden. Dann können maximal 40% des Sachleistungsbetrags des entsprechenden Pflegegrades umgewandelt werden.
Pflegesachleistungen | Umwandlungsanspruch | |
Pflegegrad 1 | - | - |
Pflegegrad 2 | 761 € | 304,40 € |
Pflegegrad 3 | 1432 € | 572,80 € |
Pflegegrad 4 | 1778 € | 711,20 € |
Pflegegrad 5 | 2200 € | 880 € |
Tagespflege und Nachtpflege
Tagespflege und Nachtpflege sind eine teilstationäre Versorgungsform, das heißt der Pflegebedürftige besucht tagsüber oder nachts eine Einrichtung und verbringt den Rest des Tages zu Hause. Diese Versorgungsform bietet sich zum Beispiel an, wenn ein berufstätiger Angehöriger die häusliche Pflege nicht vollumfänglich leisten kann.
Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.
Pflegegrad | Max. Leistung pro Monat |
Pflegegrad 1 | Bis zu 125 € (Entlastungsbetrag) |
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € |
Wird eine Tagespflege oder eine Nachtpflege in Anspruch genommen, stehen Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen trotzdem ohne Kürzung zur Verfügung.
Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden als Privatleistung von der Einrichtung in Rechnung gestellt.
Verhinderungspflege
Ist die private Pflegeperson verhindert, zum Beispiel durch eigene Krankheit oder auch durch Urlaub, trägt die Pflegeversicherung die Kosten für eine nachgewiesene Ersatzpflege für maximal sechs Wochen pro Jahr. Voraussetzung ist der Pflegegrad 2 oder höher.
Der Anspruch an die Verhinderungspflege greift aber erst nach einer sogenannten Vorpflegezeit von sechs Monaten – das heißt, der Pflegebedürftige muss diesen Zeitraum zu Hause durch die Pflegeperson gepflegt worden sein.
Die Verhinderungspflege kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
Wie hoch sind die Leistungen bei der Verhinderungspflege?
Wenn die Verhinderungspflege durch Personen übernommen wird, die nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht in der häuslichen Gemeinschaft leben, beträgt die Verhinderungspflege 1.612 € pro Jahr.
Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Personen aus der häuslichen Gemeinschaft nicht erwerbsmäßig erbracht, beträgt die Leistung der Verhinderungspflege maximal das 1,5fache des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades. Fallen nachgewiesene Aufwendungen wie zum Beispiel Fahrtkosten, Verdienstausfall an, kann wieder bis zu 1.612 € gezahlt werden.
Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege können miteinanderkombiniert werden. So können 50% des Betrages der Kurzzeitpflege – also 806 € pro Jahr – für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, so dass insgesamt bis zu 2.418 € im Jahr zur Verfügung stehen.
Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt und auch die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.
Stundenweise Verhinderungspflege
Bei der stundenweisen Verhinderungspflege von weniger als 8 Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Entlastungsbudget
Pflegebedürftige die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 verfügen ab 2024 über ein vorgezogenes Entlastungsbudget in Höhe von 3.386€.
Die Vorpflegezeit entfällt, die Leistung kann ab der Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden.
Die Höchstdauer beträgt analog zur Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen.
Nicht verbrauchte Ansprüche der Kurzzeitpflege können komplett für die Verhinderungspflege verwendet werden.
Ab 01. Juli 2025 soll das Entlastungsbudget auch für alle pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2 abrufbar sein. Das Gesamtleistungsbudget soll dann bis zu 3.539€ betragen.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der häuslichen Pflege oder der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen und ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung.
Sofern nicht die Krankenversicherung oder andere Kostenträger zuständig sind, stellt die Pflegeversicherung die Versorgung sicher.
Technische Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel werden entweder leihweise zur Verfügung gestellt oder gegen Zuzahlung gestellt. Die Zuzahlung entfällt, falls eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt. Erwachsene über 18 Jahren müssen einen Eigenanteil von 10%, maximal aber 25 Euro je Pflegehilfsmittel zuzahlen. Dies können zum Beispiel Pflegebetten, Waschsysteme, Urinflaschen, Hausnotruf, Lagerungshilfen, Rollator, Badewannenlifter sein.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |Pflegeverbrauchsmittel
Diese Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können nur einmal verwendet werden und dienen der Infektionsprophylaxe und zur Verbesserung der Hygienebedingungen. Hierzu zählen zum Beispiel Bettschutzauflagen, Schutzschürzen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel (Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel), Mundschutz bzw. Mund-Nasenschutz (MSN).
Die Pflegekasse trägt die Kosten von bis zu 40 € pro Monat, wenn ein Pflegegrad und die Genehmigung durch die Pflegekasse vorliegen. Die Pflege wird durch Privatpersonen geleistet und die Versorgung findet im häuslichen Umfeld statt.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen sollen (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). Ziel solcher Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern.
Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Gesamtbetrag anteilig auf die pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt. Dies kommt vor allem ambulant betreuten Wohngruppen für Pflegebedürftige zugute.
Welche Maßnahmen werden von der Pflegekasse bezuschusst?
Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss zu verschiedenen Maßnahmen der Wohnungsanpassung. Einen Zuschuss gibt es für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können, wie zum Beispiel Türverbreiterungen oder fest installierte Rampen und Treppenlifter, aber auch für den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Außerdem wird der Ein und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgebaut werden muss, finanziell unterstützt. Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden.
Hausnotruf
Lebt der Betroffene überwiegend oder ganz alleine, oder lebt mit jemandem zusammen, der in Notsituationen nicht in der Lage ist, Hilfe zu rufen und kann mit in Notsituationen wie z.B. einem Sturz nicht mit einem Telefon Hilfe geholt werden, kann die Pflegekasse nach Genehmigung einen Hausnotruf bezuschussen, sowohl für die einmalige Installation als auch die monatlichen Betriebskosten.
Kurzzeitpflege
Manche Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, zum Beispiel weil eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege bewältigt oder der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geregelt werden muss. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen.
Leistungen der Kurzzeitpflege
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Beträge und Dauer der Kurzzeitpflege
Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Vollstationäre Pflege
Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.
Pflegegrad | Max. Leistung pro Monat |
Pflegegrad 1 | 125 € |
Pflegegrad 2 | 770 € |
Pflegegrad 3 | 1.262 € |
Pflegegrad 4 | 1.775 € |
Pflegegrad 5 | 2.005 € |
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 erhalten in vollstationären Pflegeeinrichtungen einen Zuschuss von der Pflegekasse, der an das Pflegeheim gezahlt wird, wodurch sich der Eigenanteil verringert. Der monatliche Zuschuss hängt davon ab, wie lange die pflegebedürftige Person in der vollstationären Pflegeeinrichtung wohnt. Ab 01.01.2024 beträgt dieser:
- bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten: 15%
- bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten: 30%
- bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten: 50%
- bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten: 75%
Zusätzliche Kosten fallen an für den pflegebedingten Eigenanteil, für die Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten für beispielsweise Gebäudeinstandhaltung, Anschaffungen, usw. Besondere Komfortleistungen werden privat in Rechnung gestellt.
Als Alternative zum Pflegeheim entscheiden sich viele Familien für die Unterstützung durch eine Betreuungskraft aus dem meist osteuropäischen Ausland, eine sogenannte 24 Stunden Betreuung. Diese leben im Haushalt der Pflegebedürftigen in einem eigenen Zimmer | Wohnbereich und unterstützen im Haushalt und bei der Pflege und Betreuung.
Alternative Wohnformen |Pflege-Wohngemeinschaften
Die Gründung von Pflege-Wohngemeinschaften (Pflege-WGs), die eine ambulant betreute alternative Wohnform für Pflegebedürftige und Angehörige darstellen werden ebenfalls gefördert. Es müssen aber bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sein, um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können.
Wenn das Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, der Umwandlungsanspruch, der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden, kann in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zusätzlich eine Pauschale von 214 € pro Monat als Wohngruppenzuschlag in Anspruch genommen werden. Dieser Wohngruppenzuschlag gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die in einer solchen Wohnform leben. Sie müssen dann aber nicht Bezieher von Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Umwandlungsanspruch, Entlastungsbetrag sein.
Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag
- Zusätzlich zum Pflegebedürftigen leben mindestens 2, höchstens 11 zusätzliche Personen in der Pflege-Wohngemeinschaft.
- Davon sind mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig.
- Eine Präsenzkraft ist durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt, organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, unabhängig von der persönlichen pflegerischen Versorgung.
- Es besteht keine weitere Versorgungsform der teilstätionären oder vollstationären Versorgung vorliegt.
Der Wohngruppenzuschlag dient dazu, die beauftragte Präsenzkraft zu finanzieren durch die Bewohner der Pflege-Wohngemeinschaft zu finanzieren.
Finanzielle Förderung bei Neugründungen von Pflege-Wohngemeinschaften
Besteht ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag kann bei einer Neugründung von Pflege-Wohngemeinschaften eine Anschubfinanzierung zu altersgerechten oder barrierearmen Umbaumaßnahmen der gemeinsamen Wohnung in Anspruch genommen werden. Diese Anschubfinanzierung gilt zusätzlich zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.
Die Anschubfinanzierung beträgt pro Pflegebedürftigen der Pflege-Wohngemeinschaft mit einem Pflegegrad bis zu 2.500 €, ist aber gleichzeitig für die gesamte PflegeWohngemeinschaft gedeckelt auf 10.000 €.
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